Bannerbild | zur StartseiteBannerbild | zur StartseiteBannerbild | zur StartseiteBannerbild | zur Startseite
 

Erlass einer NEUEN AUFSTALLFPLICHT und Aufhebung der Allgemeinverfügung vom 01.04.2021

Der Zweckverband Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt Jena-Saale-Holzland (ZVL J-SH) erlässt folgende

 

Allgemeinverfügung:

1.

Die Allgemeinverfügung GZ: TG/523-11-V-70/21 vom 01.04.2021 wird gemäß § 44 Abs. 2 Nummer 6 Buchstabe a Geflügelpest-Verordnung i. V. m. § 49 Abs. 1 Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG) widerrufen.

 

Termin: bis einschließlich 23.04.2021

 

2.

Gemäß § 44 Abs. 3 i. V. m. § 27 Abs. 4 Geflügelpest-Verordnung wird der ehemals amtlich festgestellte Sperrbezirk (Allgemeinverfügung vom 01.04.2021 GZ: TG/523-11-V-70/21) als Beobachtungsgebiet festgelegt. Die Konkretisierung erfolgt unter a) – d) sowie in den Anlagen 1 – 4 dieser Verfügung. Die Anlagen sind Bestandteil des Bescheides.

 

Termin: ab 24.04.2021

 

a. Die folgenden Gebiete (siehe Anlage 1 innerhalb der roten Linie) werden zum Beobachtungsgebiet  erklärt:

 

Beginnend im Norden der Stadtgebietsgrenze Jena zwischen der Ortschaft Hermstedt (Weimarer Land) und Krippendorf (Saale-Holzland-Kreis) verläuft die Grenze nördlich der Ortschaften Altengönna und Lehesten, entlang Richtung Landstraße L 2301, kreuzt die L 2301 in südöstlicher Richtung, verläuft unterhalb des Speichers Nerkewitz weiter Richtung Rödigen, erstreckt sich südlich der Ortschaft Rödigen weiter süd-südöstlich Richtung Jena- Zwätzen, dort südlich in Richtung B 88 verlaufend, die Bundesstraße kreuzend weiter süd-südwestlich Richtung Saalbahnhof, fortführend in südwestlicher  Richtung die Straße „Am Anger“ kreuzend, weiter in westliche Richtung die B 7 kreuzend, weiter Richtung Westen unterhalb der Leutra verlaufend, weiter in Richtung Münchenrodaer Grund, diesen kreuzend weiter Richtung Westen zwischen der Ortschaft Remderoda und dem Göllichsgraben sich erstreckend bis zur Stadtgebietsgrenze.

 

2.1

Alle Geflügelhalter im Landkreis Saale-Holzland und im Gebiet der kreisfreien Stadt Jena, die ihrer Pflicht zur Meldung des gehaltenen Geflügels bisher noch nicht nachgekommen sind, haben die Haltung von Geflügel unverzüglich beim Zweckverband Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt Jena-Saale-Holzland ( ZVL J-SH) anzuzeigen.

 

2.2

Jeder der Vögel hält, hat dem ZVL J-SH unverzüglich Verendungen sowie jede Änderung seiner Haltung anzuzeigen.

 

2.3

Jeder der Vögel hält, hat diese in geschlossenen Ställen oder unter einer Schutzvorrichtung (Vorrichtung, die aus einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten dichten Abdeckung und mit einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzung stehen muss, wobei Netze oder Gitter, die zur Abdeckung nach oben genutzt werden, nur anerkannt werden, wenn ihre Maschenweite maximal 25 mm beträgt) zu halten. Ausnahmen sind durch den ZVL J-SH genehmigungspflichtig und können nur in Abhängigkeit von der Tierseuchenlage auf Antrag erteilt werden.

 

2.4

Gehaltene Vögel, Säugetiere, Fleisch von Geflügel und Federwild, Eier sowie von Geflügel und Federwild stammende sonstige Erzeugnisse und tierische Nebenprodukte dürfen weder in einen noch aus einem solchen Bestand verbracht werden. Ausnahmen vom Verbringungsverbot sind grundsätzlich, jedoch ausschließlich nach vorheriger Genehmigung und unter Auflagen durch den ZVL J-SH möglich für das Verbringen von

  • Geflügel, ausgenommen Eintagsküken, unmittelbar zur Schlachtung in eine vom ZVL bezeichnete Schlachtstätte
  • Legehennen und Truthühnern aus einem Bestand im Beobachtungsgebiet in einen Bestand im Inland,
  • Eintagsküken aus einem Bestand in einem Bestand im Inland,
  • in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer Arten oder Säugetieren, soweit sichergestellt ist, dass diese Vögel oder Säugetiere nicht mit im Bestand gehaltenen Geflügel in Kontakt gekommen sind,
  • Bruteiern und Konsumeiern,
  • frischem Fleisch von Geflügel und Federwild sowie von aus dem Fleisch hergestelltem Hackfleisch, Separatorenfleisch, Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnissen,
  • Tierischen Nebenprodukten von Geflügel.

 

​​​​​​​2.5

Sie haben sicherzustellen, dass der jeweilige Stall oder sonstige Standort nur von Ihnen, Ihrem Vertreter, den mit der Betreuung und Beaufsichtigung betrauten Personen, Tierärzten oder Personen im amtlichen Auftrag und nur mit Schutzkleidung betreten wird. Die Schutzkleidung ist unverzüglich nach Verlassen des Stalls oder sonstigen Standorts abzulegen, zu reinigen und zu desinfizieren, im Falle von Einwegschutzkleidung, ist diese unverzüglich nach Gebrauch unschädlich zu beseitigen.

 

​​​​​​​2.6

Gehaltene Vögel zur Aufstockung des Wildvogelbestandes dürfen nicht freigelassen werden.

 

​​​​​​​2.7

Die Durchführung von Geflügelausstellungen, Geflügelmärkten oder Veranstaltungen ähnlicher Art ist verboten.

 

​​​​​​​2.8

Transportfahrzeuge und Behälter, mit denen gehaltene Vögel, frisches Fleisch von Geflügel, tierische Nebenprodukte von Geflügel, Futtermittel und sonstige Materialien, die Träger des hochpathogenen aviären Influenzavirus sein können, befördert worden sind, sind unverzüglich nach jeder Beförderung nach näherer Weisung des ZVL J-SH zu reinigen und zu desinfizieren.

 

​​​​​​​2.9

Die Jagd auf Federwild wird untersagt.

 

​​​​​​​2.10

Tot aufgefundene Wildvögel sind dem ZVL J-SH unverzüglich zu melden.

 

3.

Die sofortige Vollziehung der in Nummer 2 des Tenors getroffenen Regelungen wird gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i. V. m. § 37 des Tiergesundheitsgesetzes i. d. g. F. angeordnet.

 

4.

Diese Allgemeinverfügung ergeht unter dem Vorbehalt des Widerrufes und gilt bis einschließlich zum 30.04.2021.

 

5.

Die Allgemeinverfügung wird am 23.04.2021 wirksam.

 

​​​​​​​

Weitere Informationen

Veröffentlichung

Verwaltungsgemeinschaft Dornburg-Camburg
Fr, 16. April 2021

Weitere Meldungen

beabsichtigte Sperrung der L2306 - Dorndorf/Steudnitz bis Abzw. K152 nach Tautenburg vom 22.04. - 03.05.2024

Sehr geehrte Damen und Herren,die Firma Streicher beabsichtigt im Zeitraum 22.04.-03.05.2024 die ...

Kostenfreie Webseitenerstellung für alle aus der Verwaltungsgemeinschaft