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Anordnung des verstärkten Monitorings bei Wildschweinen zur Früherkennung der Afrikanischen Schweinepest

Der Zweckverband Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt Jena-Saale Holzland (ZVL J-SH) erlässt folgende

 

Allgemeinverfügung

 

  1. Im Landkreis Saale-Holzland und im Gebiet der kreisfreien Stadt Jena haben die Jagdausübungsberechtigten ab 15. November 2021 jedes verendet aufgefundene Wildschwein (Fall- und Unfallwild) sowie jedes krank erlegte Wildschwein unverzüglich unter konkreter Angabe des Fund- bzw. Erlegungsortes (sofern möglich mit GPS-Daten) dem ZVL J-SH anzuzeigen. 

 

  1. Die Jagdausübungsberechtigten haben nach ihren Möglichkeiten bei der Kennzeichnung sowie bei der Bergung und Beseitigung der unter Punkt 1 genannten Tierkörper nach näherer Anweisung des ZVL J-SH mitzuwirken oder die Durchführung dieser Maßnahmen zu dulden. Das Aneignungsrecht nach § 1 Absatz 1 und 5 Bundesjagdgesetz bleibt unberührt.

 

  1. Die sofortige Vollziehung der in den Punkten 1 und 2 des Tenors getroffenen Festlegungen wird gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angeordnet.

 

  1. Diese Allgemeinverfügung ergeht unter dem Vorbehalt des Widerrufes und gilt bis auf Weiteres.

 

  1. Die Allgemeinverfügung wird an dem auf die öffentliche Bekanntmachung folgenden Tag wirksam.

 

  1.    Diese Verfügung ergeht verwaltungskostenfrei.

 

 

Gründe:

 

I.

Im Landkreis Meißen wurden im Bereich der Gemeinde Radeburg Mitte Oktober 2021 Wildschweine bei einer Jagd erlegt. Bei der virologischen Untersuchung dieses Wildes wurde mit dem Befund des FLI am 13.10.2021 die Afrikanische Schweinepest bei einem der genannten Wildschweine nachgewiesen. Weiterhin wurde am 19.10.2021 bei einem verendet aufgefundenen Wildschwein in unmittelbarer Nähe zum Erlegeort des ersten ASP-Virus-positiven Wildschweines ebenfalls ASP-Virus nachgewiesen und bestätigt.

Damit beträgt die Entfernung (Luftlinie) vom nächstgelegenen Ausbruch bis zur Thüringer Landesgrenze weniger als 100 km. Detaillierte Erkenntnisse zur räumlichen Verbreitung der Infektion im Umkreis um den Fundort bzw. Erlegeort der im Landkreis Meißen positiv beprobten Wildschweine liegen aktuell nicht vor. Ein weiteres Fortschreiten der Infektion in westlicher Richtung kann nicht sicher ausgeschlossen werden, die Maßnahmen zur Früherkennung eines Eintrags in das Thüringer Gebiet sind somit anzupassen.  

 

II.

Gemäß § 1 Abs. 2 i. V. m. § 1 Abs. 1 Nr. 3 Thüringer Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsgesetz (Thüringer Tiergesundheitsgesetz - ThürTierGesG) sowie § 3 Abs. 1 Nr. 4 Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG) ist der Zweckverband Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt Jena-Saale-Holzland für den Landkreis Saale-Holzland und die kreisfreie Stadt Jena zuständige Behörde für den Erlass dieser Allgemeinverfügung.

Der Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest (ASP) war auf Grundlage der am 13.10.2021 bzw. am 19.10.2021 positiv getesteten Wildschweine gemäß Definition unter Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b) der Verordnung (EU) Nr. 2020/689 in der aktuell gültigen Fassung amtlich festzustellen. Eine Infektion weiterer Tiere in der näheren oder weiteren Umgebung des Fundortes bzw. des Erlegeortes kann momentan nicht ausgeschlossen werden. Die Weiterverbreitung des Erregers durch Tierbewegungen innerhalb der Wildschweinepopulation ist ebenso wie durch fahrlässiges menschliches Handeln möglich.

Bei der Afrikanischen Schweinepest handelt es sich um eine therapieresistente, für Schweine ansteckende und gefährliche Viruserkrankung, die neben direkten Tierverlusten – sowohl im Wild- als auch im Hauschweinebereich – vor allem hohe wirtschaftliche Einbußen für alle Schweinehaltungen durch Handelsrestriktionen verursacht. Die erfolgreiche Bekämpfung hängt unmittelbar davon ab, dass ein Neueintrag der Infektion in einem Gebiet sehr schnell erkannt und eine Weiterverbreitung effektiv eingedämmt wird. Die Maßnahmen zur Früherkennung müssen entsprechend intensiviert werden. 

 

 

Zu Punkt 1 und 2 des Tenors

 

Gemäß Artikel 269 Absatz 1 Buchstabe c) der Verordnung (EU) 2016/429 kann der Mitgliedstaat zum Zwecke der Überwachung nationale Maßnahmen erlassen, die über die Vorgaben des Europäischen Tiergesundheitsrechtes hinausgehen. Die nationalen Rechtsvorschriften im Zusammenhang mit der ASP-Prävention und -Bekämpfung, soweit sie nicht vom unmittelbar geltenden EU-Recht überlagert werden, finden sich in der Schweinepestverordnung in der derzeit gültigen Fassung.  

Die Anordnung erfolgt aufgrund der aktuellen ASP-Seuchenlage bei Wildschweinen in Sachsen und zum Schutz der Thüringer Landwirtschaft ebenso wie der Gesundheit der Thüringer Schwarzwildbestände. Die Maßnahmen sind erforderlich und geeignet, um die Ausbreitung des Virus frühzeitig zu erkennen und einzuschränken sowie insbesondere die Hausschweinebestände vor einem Eintrag des Erregers zu schützen. Sie stellen auch das mildeste Mittel dar, welches der zuständigen Behörde zur Erfüllung ihrer Aufgabe zur Verfügung steht und die betroffenen Personen nicht über Gebühr belastet. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist gewahrt.

Die unter Punkt 1 und 2 angeordneten Maßnahmen ergeben sich aus der Verpflichtung für die zuständige Behörde gemäß Artikel 26 auch in Verbindung mit Art. 27 der Verordnung (EU) Nr. 2016/429 eine Überwachung zur Feststellung des Auftretens gelisteter Seuchen – zu denen die ASP gehört – durchzuführen.

Eine effektive Früherkennung kann v. a. durch das Auffinden, die Meldung und daraus resultierenden gezielten Untersuchung von Falltieren gewährleistet werden. Hier sind sowohl im Revier gefundene Wildschweinkadaver, wie auch verunfallte Wildschweine, sowie krank erlegte Tiere, Indikatortiere, von denen in jedem Fall Proben zu gewinnen sind.

Da der Fundort im Falle eines Virusnachweises Ausgangspunkt zur Festlegung aller Sperrzonen gemäß Art. 70 i. V. m. Art. 60 Satz 1 Buchst. b und Art. 64 der Verordnung (EU) 2016/429 sowie Art. 63 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 und Art. 3 Satz 1 Buchstabe b des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/605 ist, ist die korrekte Erfassung des Einzeltieres inklusive der Beschreibung / der Koordinaten der Fundstelle von zentraler Bedeutung, um angemessene Restriktionen gewährleisten zu können.

Gemäß der Definition des Artikels 4 Nr. 24 der Verordnung (EU) Nr. 2016/429 ist jeder Jagdausübungsberechtige / Jäger auch „Unternehmer“ im Sinne des Europäischen Tiergesundheitsrechtes und als solcher gemäß Artikel 10 Abs. 5 der genannten Verordnung verpflichtet, mit den zuständigen Stellen im Rahmen der Seuchenprävention- und Bekämpfung zusammenzuarbeiten.

 

Das Aneignungsrecht der Jagdausübungsberechtigen bleibt von der Anordnung ausdrücklich unberührt.

 

Zu Punkt 3 des Tenors

 

Die sofortige Vollziehung der Maßnahmen in den Punkten 1 und 2 des Tenors wird angeordnet, da es sich bei der Afrikanischen Schweinepest um eine therapieresistente, für Schweine ansteckende und gefährliche Tierseuche handelt, die mit hohen wirtschaftlichen Verlusten und Handelssanktionen einhergeht. Die Maßnahmen zum Schutz vor einer Verschleppung der Seuche müssen daher sofort greifen. Ein Abwarten von verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen ggf. über mehrere Instanzen ist in dieser bestehenden Gefahrensituation für die öffentliche Sicherheit nicht zumutbar. Es liegt im besonderen öffentlichen Interesse, dass die zur wirksamen Seuchenbekämpfung erforderlichen Maßnahmen ohne zeitlichen Verzug durchgeführt werden können. Diesem besonderen öffentlichen Interesse stehen keine vorrangigen oder gleichwertigen privaten Interessen gegenüber, die es rechtfertigen könnten, die Wirksamkeit der Allgemeinverfügung bis zu einer zeitlich noch nicht absehbaren unanfechtbaren Entscheidung über einen möglichen Widerspruch hinauszuschieben. Insofern überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung einem entgegenstehenden privaten Interesse an der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs.

 

Zu Nr. 4 und 5 des Tenors

Um die jeweils aktuelle Tierseuchenlage berücksichtigen zu können, bleibt der Widerruf der Allgemeinverfügung vorbehalten. Der Widerrufsvorbehalt beruht auf § 36 Abs. 2 Nr. 3 ThürVwVfG. Die Tierseuchensituation unterliegt einer andauernden Prüfung und Bewertung. Auf deren Grundlage wird über die Fortführung oder einer Aufhebung der Maßnahmen entschieden.

 

Die Allgemeinverfügung wird gemäß § 43 Abs. 1 ThürVwVfG mit Bekanntgabe wirksam. Entsprechend § 41 Absatz 4 Sätze 3 und 4 ThürVwVfG gilt die Allgemeinverfügung zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag, bestimmt werden. Von dieser Ermächtigung wurde Gebrauch gemacht, da die tierseuchenrechtliche Anordnung keinen Aufschub duldet. Dabei war zu berücksichtigen, dass der Adressatenkreis so groß ist, dass er, bezogen auf Zeit und Zweck der Regelung, vernünftigerweise nicht in Form einer Einzelbekanntgabe angesprochen werden kann.

Von einer Anhörung wurde gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 4 ThürVwVfG abgesehen. Im Rahmen der Ermessensentscheidung war zu berücksichtigen, dass bei der vorliegenden Sachlage die Anhörung der Betroffenen nicht zu einer anderen Beurteilung der Dinge geführt hätte.

 

Zu Nr. 6 des Tenors

Die Kostenentscheidung ergeht nach § 28 Nr. 1 ThürTierGesG.

 

 

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Zweckverband Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt Jena-Saale-Holzland, Kirchweg 18 in 07646 Stadtroda oder anhand eines elektronischen Dokumentes mit einer qualifizierten elektronischen Signatur über die De-Mail-Adresse einzulegen.

 

Im Auftrag

 

 

gez. Tschada

Amtstierarzt

 

Sperrvermerk: Bei der Übermittlung mittels E-Mail oder De-Mail können nur tif und pdf Dokumente verarbeitet werden.

 

 

Hinweise

 

  1. Der vollständige Inhalt der Allgemeinverfügung kann auch auf der Internetseite sowie zu den Geschäftszeiten beim Zweckverband Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt Jena-Saale-Holzland, Kirchweg 18, 07646 Stadtroda, eingesehen werden.

 

  1. Vorgenannte Festlegungen gelten für alle in der örtlichen Zuständigkeit des ZVL J-SH jagdlich aktiven Personen.

 

  1.  Zur Erfassung von Koordinaten können u. a. Google Maps, Tierfundkataster, etc. genutzt werden.

 

  1.  Für die Tätigkeiten nach Punkt 1 wird eine Aufwandsentschädigung gewährt. Diese richtet sich nach den Festlegungen des Thüringer Landesamtes für Verbraucherschutz (TLV), Auskünfte zur Höhe erhalten Sie beim ZVL J-SH.

 

  1. Widerspruch und Anfechtungsklage haben gemäß § 37 Tiergesundheitsgesetz (TierGesG) i. V. m. § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zum Zwecke der Tierseuchenbekämpfung keine aufschiebende Wirkung. Mit dieser Regelung bringt der Gesetzgeber seinen Willen zum Ausdruck, dass die Anfechtung bestimmter Maßnahmen auf dem Gebiet der Tierseuchenbekämpfung zu keiner aufschiebenden Wirkung führen darf. Der Grund liegt in der Eilbedürftigkeit dieser Maßnahmen im Sinne einer effektiven Tierseuchenbekämpfung. Für die Gewährleistung einer effektiven Tierseuchenbekämpfung muss jedoch auch für einzelne Maßnahmen, die nicht in dem Katalog des § 37 TierGesG genannt sind, die aber im Zusammenhang mit diesen Tierseuchenbekämpfungsmaßnahmen stehen und unerlässlich sind, die sofortige Vollziehung nach allgemeinen verwaltungsrechtlichen Vorschriften angeordnet werden.

 

  1. Zuwiderhandlungen gegen diese Verfügung und die in den Hinweisen genannten Vorschriften der Schweinepest-Verordnung stellen Ordnungswidrigkeiten im Sinne von § 32 TierGesG dar und können mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 30.000 Euro geahndet werden.

 

Weitere Informationen

Veröffentlichung

Verwaltungsgemeinschaft Dornburg-Camburg
Do, 11. November 2021

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